Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber regelt die Verkehrssicherungspflicht in der allgemeinen Deliktshaftung nach § 823 BGB ABS.1.

Was ist die Verkehrssicherheitspflicht?

Als Verkehrssicherheitspflicht wird die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen bezeichnet. Jene Gefahrenquellen
werden in der Regel nicht per Gesetz definiert, sondern ergeben sich aus der Rechtssprechung.

Diese Pflicht hat derjenige inne, der

  • eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, oder
  • eine Sache beherrscht, von welcher aus eine Gefahr für Dritte ausgehen könnte, oder
  • wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt.

Derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht innehat, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sie gegen jegliche mögliche
Schäden abzusichern; vielmehr muss er Vorkehrungen gegen solche Gefahren treffen, welche bei normaler Benutzung
eintreten könnten.

Verstößt er gegen seine Verkehrssicherungspflicht, so können ihm gegenüber Schadensersatzansprüche geltend gemacht
werden.

Welche Verkehrssicherungspflicht gilt bei Bäumen?

Grundsätzlich ist es so, dass bei Bäumen die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Grundstücksbesitzer liegt. Das bedeutet, dass dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass durch seine Bäume keine Gefahren ausgehen. Diese sind beispielsweise durch herabhängende oder abgeknickte Äste, abgestorbene oder überhängende oder morsche Baumteile gegeben. Es ist also notwendig, regelmäßig eine Zustandsprüfung der Bäume durchzuführen.Erst dann zu reagieren, wenn Gefahrenquellen offensichtlich vorhanden sind, ist keine korrekte Ausführung der Verkehrssicherungspflicht. Regelmäßige Baumkontrollen sind zwingend erforderlich.

Fazit

Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen gilt dahingehend, dass deren Besitzer sich darum zu kümmern hat, dass diese keine Gefahr für andere Personen darstellen. In welcher Form er dies tut, bleibt ihm überlassen, solange er seinen Verkehrssicherungspflichten nachkommt. Die Gefahren die von Bäumen ausgehen, können durch regelmäßige Baumkontrollen vermieden werden. Eindeutig sind Präventations- Maßnahmen wohl die beste Wahl einem physischen Schaden oder einem Kapitalschaden auf Grundlage der Rechtssprechung zu entgehen, das ist auch im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Tut er es nämlich nicht und führt keine Baumkontrolle durch, kann er für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

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